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Erbschaft · Testamentsregister · Erbvertrag · Erbschaftssteuer · Ausländisches Erbrecht

ERBSCHAFT · TESTAMENTSREGISTER · ERBVERTRAG · ERBSCHAFTSSTEUER · AUSLÄNDISCHES ERBRECHT

Jeder will seinen Nachlass in guten Händen wissen und sicherstellen, dass nach seinem Tod alles möglichst nach seinen Wünschen verläuft. „Geerbt – geschenkt – gestritten“ muss nicht sein! Doch seinen letzten Willen richtig zu formulieren, birgt mehr Tücken, als man denkt. Der Notar berät, gestaltet und sorgt für die rechtsichere Errichtung und Verwahrung Ihres Testaments. 

Wir machen Ihre Anliegen zu unseren Anliegen!

Bei der Formulierung eines Testaments sind diverse Formvorschriften zu beachten, und natürlich muss auch beim Inhalt einiges berücksichtigt werden. Ansonsten kann es passieren, dass Ihr letzter Wille überhaupt nicht gilt oder Sie aus Versehen etwas völlig anderes bestimmen, als Sie eigentlich wollten!

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Das deutsche Erbrecht kennt über 300 Paragraphen. Diese gilt es zu kennen und zu beachten. Der Notar ist Ihr „Lotse“ durch diesen „Paragraphendschungel“ und hilft Ihnen als „Dolmetscher“, Ihren letzten Willen in die richtigen Fachbegriffe zu „übersetzen“. Ihre Erklärungen werden klar und unzweideutig in der notariellen Niederschrift Ihres Testaments oder Erbvertrags wiedergegeben. Dadurch gibt es nach Ihrem Tod keinen Streit über den Inhalt Ihres letzten Willens. Außerdem ersetzt das notarielle Testament als öffentliche Urkunde zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts den Erbschein zum Nachweis der Erbfolge. Dadurch spart das notarielle Testament Ihren Erben entsprechende Gebühren. Zur Information: Beim selben Nachlasswert kostet der Erbschein das Doppelte des notariellen Testaments.


Gerade bei der Gestaltung eines Testaments ist in der Regel eine persönliche Besprechung erforderlich. Checklisten dienen vorab der raschen Erfassung Ihrer persönlichen Daten und grundsätzlichen Wünsche. Vereinbaren Sie sodann einen Beratungstermin. Die individuelle Beratung ist in den Beurkundungsgebühren bereits enthalten.


Schenkungen, die Gründung sogenannter „Familienpool-Gesellschaften“ oder Familienstiftungen und Immobilienübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ergänzen letztwillige Verfügungen und bieten viele Möglichkeiten, Erbschafts- und Schenkungsteuer zu sparen.

Der Notar kennt die Grundzüge des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts und kann Ihnen hierzu wertvolle Ratschläge geben. Eine steuerliche Beratung übernimmt der Notar nicht. Insoweit stimmen wir uns gerne mit Ihrem Steuerberater ab.


Der Notar registriert Ihre letztwilligen Verfügungen im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer und hinterlegt das Original Ihres Testamens/Erbvertrags beim Nachlassgericht. Dadurch geht Ihr letzter Wille im Erbfall nicht verloren. 


Weitere Informationen finden Sie in unseren Broschüren:



Checklisten zur Vorerfassung Ihrer Angaben und Wünsche finden Sie hier »

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